Gesetze / Tierschutztransportverordnung
TierSchTrV§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/13#abs-1 (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder unionsrechtlichen Vorschriften
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchTrV%202009/13#abs-2 (2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.